Nach § 43 Satz 1 SGB II kann eine Aufrechnung überzahlter Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der laufenden Regelleistung bis zu 30 Prozent nur dann erfolgen, wenn es sich um Erstattungsansprüche handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben verursacht hat.
Wenn also die ARGE aus versehen durch dessen Mitarbeiter, oder durch ein Berechnungsfehler der PC Softwahre der Bundesanstalt für Arbeit Nürnberg
einen ALG II Empfänger zu viel Geld brechnet und überwiesen hat.
Muss dieser das Geld nicht zurück erstatten.
Verlangt die ARGE es trotzdem zurück und zieht es gleich beim nächsten mal
von Regelsatz ab.
Ist das ein Zuwiederhandlung gegen die Bestimmungen des SGB II § 43 Satz 1.
Außerdem nimmt die ARGE in Kauf, das der zu unrecht Beschuldigte Leistungsempfänger in diesem Zeitraum unter dem Regelsatz und der Armutgrenze
lebt, was eindeutig gegen das Grundgesetz verstößt.
Legen Sie sofort Widerspruch gegen Rückzahlung ein und drohen Sie mit einer Klage
vor dem Sozialgericht.
Meistens geben die ARGEN nach, weil diese genau wissen, sollte es zu einen Rechtsstreit kommen, habe diese die schlechteren Karten habe.
Sollte die ARGE dabei bleiben, Klagen Sie sofort auf dem Soziagericht.
Ihnen wird meistens im Rückzahlungsschreiben unterstellt, durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben die Überzahlung verursacht
zu haben.
Auch die Unterstellung des Betruges sollten Sie sich nicht gefallen lassen.
Wer ohne Beweise einen anderen eines Vergehens beschuldigt, macht sich strafbar.
Hier sollten Sie gegen die Arge Anzeige erstatten, denn man hat Sie schließlich
einer Straftat bezichtigt.
ISG